» AGB für Verbraucher

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen im Rechtsverkehr gegenüber Verbrauchern

1. Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten gegenüber Verbrauchern. Für den Geschäftsverkehr mit Unternehmern gelten gesonderte Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen.

2. Bei der Bestellung von Flüssigkeiten (Kraftstoffen und Heizöl) ist das Volumen der Ware maßgeblich, welches die Ware bei einer Temperatur von +15°C aufweist.

3. Im Falle der Lieferung bzw. des Versandes durch uns an den Käufer oder die mit ihm vereinbarte Stelle muss das Lieferfahrzeug die vereinbarte Stelle ohne Gefahr erreichen oder wieder verlassen können. Dies setzt einen ausreichend befestigten, mit schweren Lastwagen unbehindert befahrenden Fahrweg voraus. Ferner muss die vereinbarte Abgabestelle (z.B. zur Befüllung mit Flüssigkeiten) leicht vom Standort des Lieferfahrzeuges und ungehindert erreichbar sein. Sind diese Voraussetzungen einzeln oder kumulativ nicht gegeben, haftet der Käufer für alle daraus entstehenden Schäden. Darüber hinaus übernimmt er alle hieraus resultierenden Mehrkosten, wie verlängerte Anfahrzeiten, verlängerte Arbeitszeiten oder Ähnliches. Das Befüllen bzw. das Entladen muss unverzüglich und ohne Gefahr für Mensch und Gerätschaft erfolgen können.

4. Standzeiten infolge der vom Käufer zu vertretenden Verspätungen im Hinblick auf Liefertermine werden dem Käufer in Rechnung gestellt. Entsprechendes gilt für fruchtlose Lieferversuche durch uns oder durch uns beauftragte Dritte für den Fall, dass zum vereinbarten Termin der Käufer oder ein von ihm benannter Vertreter nicht erreichbar war.

5. Der Käufer hat dafür zu sorgen, dass im Falle einer Lieferung durch uns oder durch von uns beauftragte Dritte eine zum Empfang bevollmächtigte Person rechtzeitig anwesend ist. Die den Lieferschein unterzeichnende Person bzw. unterzeichnenden Personen gelten uns gegenüber als zur Abnahme der Ware und zur Bestätigung des Empfangs bevollmächtigt, es sei denn, wir durften aufgrund konkreter und offensichtlicher Umstände nicht von einer Empfangsberechtigung der unterzeichnenden Personen ausgehen.

6. Die Preise sind Euro-Preise und gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Lager ausschließlich Versendung. Sofern nichts anderes vereinbart ist, ist für die Berechnung der Ware der am Tage der Bestellung geltende Preis maßgeblich.

7. Die Vergütung von Lieferung und Leistung sind sofort fällig. Rechnungen sind sofort und ohne Abzug zu bezahlen, es sei denn es ist etwas Abweichendes vereinbart.

8. Im Verzugsfalle sind wir berechtigt, die gesetzlichen Zinsen zu verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens im Falle des Verzugs bleibt vorbehalten. Eine Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Käufers ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen zulässig. Zur Zurückbehaltung ist der Käufer auch wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis berechtigt.

9. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises unser Eigentum. Im Falle der Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Waren steht uns das Miteigentum anteilig an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den Rechnungswerten der anderen Waren. Erlischt unser Eigentum durch Vermischung oder Vermengung, so überträgt der Käufer uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand und der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware. Der Käufer verwahrt das (Mit-)Eigentum unentgeltlich für uns. Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen, sofern wir vom Vertrag zurückgetreten sind. Sofern und bei Vermischung und Vermengung Miteigentum zusteht, sind wir berechtigt, eine Menge herauszuverlangen, die dem Miteigentum anteilig entspricht.

10. Beanstandungen und Mängelrügen können nur vor Vermischung bzw. Vermengung oder vor Be- oder Verarbeitung berücksichtigt werden, soweit der Mangel bei Prüfung im Zustand der Anlieferung feststellbar war.

11. Die Annahme von Schecks oder Wechseln erfolgt nur bei Vereinbarung und stets zahlungshalber. Spesen gehen stets zu Lasten des Käufers und sind sofort fällig.

12. Leihgebinde bleiben unser Eigentum bzw. Eigentum des Lieferanten. Sie müssen mit der erforderlichen Sorgfalt behandelt werden und dürfen nur zum Transport oder zur Lagerung der von uns gelieferten Ware verwendet werden. Abweichende Verwendung berechtigt uns zur sofortigen Rückforderung des Leihgebindes. Leihgebinde, deren Anlieferung mit Lastwagen erfolgt, sind unverzüglich nach Entleerung und gleichzeitiger Benachrichtigung für die Abholung gereinigt und in sauberem Zustand bereitzustellen. Werden die Leihgebinde nicht in sauberem Zustand bereitgestellt, trägt der Käufer die Kosten der Reinigung. Sind dem Käufer Leihgebinde zur Verfügung gestellt worden, trägt er während der Leihe jede Gefahr des Verlustes oder der Beschädigung.

13. Unsere Haftung auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund (insbesondere bei Verzug, Mängeln oder sonstigen Pflichtverletzungen), ist auf dem vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für unsere Haftung aus vorsätzlichem Verhalten oder grober Fahrlässigkeit, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, bei Verletzung einer Hauptleistungspflicht oder wegen zumindest leicht fahrlässiger Verletzung des Lebens, des Körpers oder Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz. Dasselbe gilt auch für den Aufwandsersatz. Eine Umkehr der Beweislast ist mit vorstehender Regelung nicht verbunden.

14. Datenschutz
14.1. Wir dürfen die die jeweiligen zwischen uns und dem Käufer abgeschlossenen Verträge betreffenden Daten verarbeiten und speichern, soweit dies für die Ausführung und Abwicklung des jeweiligen Vertrages erforderlich ist und solange wir zur Aufbewahrung dieser Daten aufgrund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind.
14.2. Wir behalten uns vor, persönliche Daten des Käufers an Auskunfteien zu übermitteln, soweit dies zum Zweck einer Kreditprüfung erforderlich ist, vorausgesetzt, der Käufer erklärt sich hiermit im Einzelfall ausdrücklich einverstanden. Wir werden auch sonst personenbezogene Kundendaten nicht ohne das ausdrücklich erklärte Einverständnis des Käufers an Dritte weiterleiten, ausgenommen, soweit wir gesetzlich zur Herausgabe verpflichtet sind.
14.3. Die Erhebung, Übermittlung oder sonstige Verarbeitung von personenbezogenen Daten des Käufers zu anderen als den in dieser Ziffer 14 genannten Zwecken ist uns nicht gestattet.
14.4. Die Einwilligung in den Datenschutz ist freiwillig und kann jederzeit widerrufen werden.

15. Online-Streitbeilegung
Die Europäische Kommission stellt unter ec.europa.eu/consumers/odr/ eine Plattform zur außergerichtlichen Online-Streitbeilegung (sogenannte OS-Plattform) bereit.

16. Kein Widerrufsrecht
Nach § 312g Abs.2 Nr.8 BGB besteht kein Widerrufsrecht für Verträge über die Lieferung von Waren, deren Preis von Schwankungen auf dem Finanzmarkt abhängt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat und die vor Lieferung der Ware eintreten können. Unter diese Vorschrift fällt die Lieferung von nicht leitungsgebundenen Energieträgern, wie etwa Heizöl oder Pellets, sodass der durch ihre Bestellung zu Stande gekommenen Vertrag nicht widerrufbar ist.

Stand: 06.09.2021

» AGB für Unternehmen

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlich-rechtliches Sondervermögen

1. Allgemeines
1.1. 
Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen.
Entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.

1.2. Der Besteller kann Ansprüche gegen uns nicht abtreten.

1.3. Vereinbarungen, vertraglich vorausgesetzte Verwendungen, die Übernahme von Beschaffungsrisiken, Garantien oder sonstige Zusicherungen vor oder bei Vertragsabschluss sind nur wirksam, wenn sie schriftlich getroffen werden. Die Schriftform wird auch durch Beachtung der elektronischen Form erfüllt.

1.4. Auf diesen Vertrag findet deutsches Recht mit Ausnahme des Wiener UN-Übereinkommens vom 11. April 1980 (CISG) Anwendung.
Die Verhandlungssprache ist deutsch.

1.5. Erfüllungsort ist für die Verpflichtungen des Bestellers der Sitz unseres Unternehmens. Erfüllungsort für unsere Verpflichtungen ist bezüglich der Lieferung von Waren deren Lagerort oder Versandort (z.B. Raffinerie, Mineralöllager, Abholstätte), im Übrigen der Sitz unseres Unternehmens.

1.6. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist Gerichtsstand Straubing, falls der Besteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Dieser Gerichtsstand gilt auch, wenn der Besteller keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

2. Angebot, Umfang der Lieferung, Lieferzeit, Leihgebinde und Gefahrübergang
2.1.
 Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen, fernschriftlichen oder elektronischen Bestätigung durch uns. Beginnen wir ohne ausdrückliche schriftliche Vereinbarung oder Bestätigung eine Lieferung oder Leistung auszuführen, wird ein Vertragsverhältnis erst durch unsere vollständige Lieferung oder Leistung begründet.

2.2. Bei Bestellung von Flüssigkeiten (Kraftstoffe und Heizöl) ist das Volumen der Ware maßgeblich, welches die Ware bei einer Temperatur von +15°C aufweist.

2.3. Die Liefer- bzw. Abholfrist beginnt je nach Vereinbarung, jedoch nicht vor völliger Erklärung aller Einzelheiten der Ausführung. Die Einhaltung der Liefer- bzw. Abholfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus. Die vereinbarte Liefer- bzw. Abholfrist verlängert sich um den Zeitraum, um den der Besteller mit seinen Verpflichtungen aus diesem oder aus einem anderen Vertrag aus den laufenden Geschäftsbeziehungen in Verzug ist. Unsere Rechte aus dem Verzug des Bestellers bleiben davon unberührt.
Die Frist gilt auch dann als eingehalten, wenn der Liefergegenstand spätestens am 15. Kalendertag nach dem Liefertermin abgesandt oder die Versandbereitschaft mitgeteilt wurde. 

2.4. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen unter Einschluss der Zeit für die Wiederaufnahme unseres Betriebes bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Willens liegen (z.B. Material-, Energie-, Arbeitskräfte- und Transportraummangel, Produktionsstörungen, Verkehrsstörungen, behördliche Verfügungen, Unwetter, Hochwasser oder sonstige Elementarereignisse usw.), soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unter- bzw. Vorlieferanten eintreten. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von uns nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen, sofern der Verzug nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig eingetreten ist. Beginn und Ende derartiger Hindernisse einschließlich der Zeiten für die Wiederaufnahme unseres Betriebes werden wir in wichtigen Fällen dem Besteller baldmöglichst mitteilen. Für eine etwaige Haftung gilt Ziffer 6.

2.5. Die Gefahr (Transport- und Vergütungsgefahr) geht auf den Besteller über, wenn die Ware, sofern es sich um Flüssigkeiten handelt, den Füllgalgen verlassen hat oder wenn sonstige Ware den Lagerort verlassen hat, gleichgültig, ob mit eigenen oder fremden Transportmitteln. Das gilt auch im Falle einer Franko-Lieferung. Verzögert sich die Versendung infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr zum Zeitpunkt der Versandbereitschaft ab auf den Besteller über; wir sind jedoch verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Bestellers die Versicherungen zu bewirken, die dieser verlangt.

2.6. Sollen Lagerbehälter (Tanks, Fässer usw.) des Bestellers gefüllt werden, so hat der Besteller dieser Behälter deren Anschlüsse und Leitungen vor Befüllung auf vorschriftsmäßige Eignung, Sauberkeit und Fassungsvermögen zu überprüfen und sicherzustellen.

2.7. Leihgebinde bleiben unser Eigentum bzw. Eigentum des Lieferanten. Sie dürfen nur zum Transport oder zur Lagerung der von uns gelieferten Ware verwendet werden. Eine abweichende Verwendung berechtigt uns zur sofortigen Rückforderung des Leihgebindes. Leihgebinde, deren Anlieferung mit Lastwagen erfolgt, sind unverzüglich nach Entleerung und gleichzeitiger Benachrichtigung für die Abholung in sauberem Zustand bereitzustellen. Werden die Leihgebinde nicht in sauberem Zustand bereitgestellt, ist der Besteller damit einverstanden, dass wir die Leihgebinde auf seine Kosten reinigen oder reinigen lassen. Sind dem Besteller Leihgebinde zur Verfügung gestellt worden, trägt er während der Leihe jede Gefahr des Verlustes oder der Beschädigung, inklusive der Gefahr der höheren Gewalt.

2.8. Wir sind berechtigt, Unteraufträge zu erteilen.

2.9. Teillieferungen sind im zumutbaren Umfang zulässig und selbständig abrechenbar, soweit die Interessen des Bestellers gewahrt sind, insbesondere der Lieferumfang nicht abgeändert wird und dem Besteller unter Berücksichtigung der Art des Leistungsgegenstandes und seiner typischen Verwendung eine Lieferung in Teilen und in zeitlichen Abständen zugemutet werden kann.

2.10. Der Abschluss des Vertrages setzt die richtige und rechtzeitige Belieferung durch unsere Zulieferer voraus. Für den Fall, dass die Nichtlieferung oder nicht rechtzeitige Lieferung durch unsere Zulieferer nicht von uns zu vertreten ist, sind wir zum Rücktritt von dem abgeschlossenen Vertrag berechtigt. Eine bereits erbrachte Gegenleistung wird unverzüglich zurückerstattet. Für Schadensersatzansprüche gilt im Übrigen Ziffer 6.

2.11. Im Falle der Lieferung bzw. des Versandes durch uns an den Besteller oder die mit ihm vereinbarte Stelle muss das Lieferfahrzeug die vereinbarte Stelle ohne Gefahr erreichen oder wieder verlassen können. Dies setzt einen ausreichend befestigten, mit schweren Lastwagen unbehindert befahrenden Fahrweg voraus. Ferner muss die vereinbarte Abgabestelle (z.B. zur Befüllung mit Flüssigkeiten) leicht vom Standort des Lieferfahrzeuges und ungehindert erreichbar sein. Sind diese Voraussetzungen einzeln oder kumulativ nicht gegeben, haftet der Besteller für alle daraus entstehenden Schäden. Darüber hinaus übernimmt er alle hieraus resultierenden Mehrkosten, wie verlängerte Anfahrzeiten, verlängerte Arbeitszeiten oder Ähnliches. Das Befüllen bzw. das Entladen muss unverzüglich und ohne Gefahr für Mensch und Gerätschaft erfolgen können.

2.12. Standzeiten infolge der vom Besteller zu vertretenden Verspätungen im Hinblick auf Liefertermine werden dem Besteller in Rechnung gestellt. Entsprechendes gilt für fruchtlose Lieferversuche durch uns oder durch uns beauftragte Dritte für den Fall, dass zum vereinbarten Termin der Besteller oder ein von ihm benannter Vertreter nicht erreichbar war.

2.13. Der Besteller hat dafür zu sorgen, dass im Falle einer Lieferung durch uns oder durch von uns beauftragte Dritte eine zum Empfang bevollmächtigte Person rechtzeitig anwesend ist.
Die den Lieferschein unterzeichnende Person bzw. unterzeichnenden Personen gelten uns gegenüber als zur Abnahme der Ware und zur Bestätigung des Empfangs bevollmächtigt, es sei denn, wir durften aufgrund konkreter und offensichtlicher Umstände nicht von einer Empfangsberechtigung der unterzeichnenden Personen ausgehen.

3. Preise und Zahlungsbedingungen
3.1. 
Die Preise sind Euro-Preise und gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Lager bzw. ab Raffinerie ausschließlich der Versendung. Zu den Preisen kommt die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu. Nebenkosten, wie öffentliche Abgaben, Zoll, kommen ebenso hinzu. Für den Fall, dass nichts Abweichendes vereinbart ist, gelten die am Tage der Bestellung geltenden Preise.

3.2. Erhöht sich im Zeitraum zwischen Vertragsabschluss und Liefertag ein oder mehrere folgende Faktoren, wie Energiekosten und/oder Kosten für Roh- bzw. Vormaterial und/oder Kosten für den Bezug des Liefergegenstandes und/oder Kosten für Zoll bzw. Steuer und/oder Kosten für die Einlagerung und/oder Lohnkosten und Lohnnebenkosten unserer Mitarbeiter, sind wir berechtigt, die Preise um den Betrag anzupassen, um den sich die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Liefergegenstandes erhöht haben. Mindernd werden jedoch solche in Satz 1 genannten Kosten im Rahmen der Anpassung berücksichtigt, die sich in dem in Satz 1 genannten Zeitraum gemindert haben. Im Falle einer Preiserhöhung werden wir die Kostensteigerungen und –minderungen der Art und der Höhe nach auf Verlangen des Bestellers darlegen. Für den Fall, dass die Preissteigerung 10 % des ursprünglich vereinbarten Preises übersteigt, steht dem Besteller ein Rücktrittsrecht mit einer Frist von fünf Arbeitstagen seit Zugang der Mitteilung der Preiserhöhung durch uns zu.

3.3. Die Annahme von Schecks oder Wechseln erfolgt nur bei Vereinbarung und stets zahlungshalber. Spesen gehen stets zu Lasten des Bestellers und sind sofort fällig.

3.4. Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Bestellers sind nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen zulässig.

3.5. Der vereinbarte Preis ist innerhalb von fünf Bankarbeitstagen seit Lieferung und Zugang der Rechnung zu zahlen vorbehaltlich berechtigter Mängelrügen. Bei berechtigten Mängelrügen dürfen Zahlungen des Bestellers in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den Mängeln stehen. Erfolgt eine Mängelrüge zu Unrecht, sind wir berechtigt, die uns entstandenen Aufwendungen vom Besteller ersetzt zu verlangen.

3.6. Im Verzugsfalle sind wir berechtigt, die gesetzlichen Zinsen zu verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens im Falle des Verzuges bleibt vorbehalten.
Im Verzugsfalle werden unsere sämtlichen weiteren Forderungen aus anderen Lieferungen oder Leistungen gegenüber dem Besteller sofort, fällig trotz etwaiger Fälligkeit oder Stundungsabreden.

3.7. Für den Fall, dass unser Anspruch auf die Gegenleistung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Bestellers gefährdet wird und diese Gefährdung für uns erst nach Vertragsschluss erkennbar wird, sind wir unabhängig von der im Vertrag festgelegten Zahlungsweise berechtigt, die Zahlung des Kaufpreises vor Lieferung der Ware zu verlangen. Kommt der Besteller diesem Verlangen nicht nach oder leistet er keine Sicherheit durch Dritte, sind wir nach Ablauf von 14 Tagen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
Für den Fall, dass zwischen uns und dem Besteller im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung (z.B. durch Sukzessivlieferungsverträge, Rahmenverträge etc.) ein Kreditlimit von uns dem Besteller eingeräumt und diesem mitgeteilt wurde, liegt eine mangelnde Leistungsfähigkeit stets dann vor, wenn die Überschreitung des Kreditlimits droht.

3.8. Eventuell vereinbarte Skonti, Rabatte oder sonstige Nachlässe gelten nur bei ordnungsgemäßer Erfüllung sämtlicher bei Vertragsschluss schwebender oder teilweise nicht erfüllter Verträge zwischen dem Besteller und uns.

3.9. Für den Fall, dass der Besteller weniger abnimmt als vertraglich vereinbart, können wir neben den gesetzlichen Ansprüchen (wie z.B. aus Annahmeverzug) oder vertraglichen Ansprüchen die Gegenleistung entsprechend unseren Preisvorgaben im Hinblick auf die Preisstaffelungen je nach abgenommener Menge bzw. nach Abnahmeart erhöhen.

4. Eigentumsvorbehalt
4.1. 
Wir behalten uns das Eigentum am Liefergegenstand (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent sowie etwaiger Refinanzierungs- oder Umkehrwechsel) vor, die uns aus jedem Rechtsgrund gegen den Besteller jetzt oder künftig zustehen.
Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich und sorgfältig zu behandeln. Er ist verpflichtet, diese Ware auf eigene Kosten ausreichend zum Neuwert zu versichern. Soweit Wartungs- oder Inspektionsarbeiten erforderlich sind, hat der Besteller diese auf eigene Kosten regelmäßig durchzuführen. Eine Beschädigung oder Vernichtung der Ware hat der Besteller unverzüglich anzuzeigen.
Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung sowie die Saldoziehung und deren Anerkennung berühren den Eigentumsvorbehalt nicht.

4.2. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung und Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Waren durch den Besteller steht uns das Miteigentum anteilig an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den Rechnungswerten der anderen verwendeten Waren. Die Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB ohne uns zu verpflichten. Die be- und verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne der Ziffer 4.1.
Erlischt unser Eigentum durch Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung, so überträgt der Besteller uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand und der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware.
Der Verbrauch der von uns gelieferten Ware zum Zwecke der Herstellung von Produkten steht einer Verarbeitung gleich mit der Folge, dass entsprechend einer Verarbeitung die vorstehenden Regelungen gelten.
Der Besteller verwahrt das (Mit-)Eigentum unentgeltlich für uns.
Unsere Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne der Ziffer 4.1.

4.3. Der Besteller darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu geschäftsüblichen Konditionen und solange er nicht in Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gemäß Ziffern 4.4 bis 4.6 auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen (hierunter zählen auch Verpfändung, Sicherungsübereignung etc.) über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.

4.4. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (z.B. Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Besteller bereits jetzt in vollem Umfang an uns ab. Sie dienen in demselben Umfange zur Sicherung unserer Forderungen, wie die Vorbehaltsware gemäß Ziffer 4.1. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller zusammen mit anderen, nicht von uns verkauften Waren veräußert, so wird uns die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den Rechnungswerten der anderen verwendeten Waren abgetreten. Bei der Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gem. Ziffer 4.2 haben, wird uns ein unserem Miteigentumsanteil entsprechender Teil abgetreten. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller zur Erfüllung eines Werkvertrages verwendet, so wird die Forderung aus dem Werkvertrag im gleichen Umfang im voraus an uns abgetreten. Wir nehmen die vorgenannten Abtretungen an.

4.5. Der Besteller ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung erlischt im Fall unseres Widerrufs. Von unserem Widerrufsrecht werden wir nur dann Gebrauch machen, wenn uns Umstände bekannt werden, denen sich eine wesentliche, unseren Zahlungsanspruch gefährdende Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Bestellers ergibt, insbesondere bei Zahlungsverzug, Nichteinlösung eines Wechsels oder Schecks oder Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens.
Auf unser Verlangen ist der Besteller verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten und uns die zur Einziehung erforderlichen Unterlagen zu geben.

4.6. Enthalten die Vertragsbestimmungen des Drittschuldners mit dem Besteller eine wirksame Beschränkung der Abtretungsbefugnis oder macht der Dritte die Abtretung von seiner Zustimmung abhängig, so ist uns dies unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Für diesen Fall werden wir hiermit unwiderruflich ermächtigt, die uns zustehende Forderung im Namen und für Rechnung des Bestellers einzuziehen. Der Besteller erteilt zugleich hiermit dem Drittschuldner unwiderruflich Zahlungsanweisung zu unseren Gunsten.
Von einer Pfändung oder sonstigen Beeinträchtigung durch Dritte (zu letzterem fallen insbesondere auch nicht durch uns genehmigte Verfügungen) hat uns der Besteller unverzüglich zu unterrichten. Der Besteller trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs oder zum Rücktransport der Vorbehaltsware aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht durch Dritte ersetzt werden.

4.7. Übersteigt nachhaltig der realisierbare Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen insgesamt um mehr als 20 %, so sind wir auf Verlangen des Bestellers oder eines durch unsere Übersicherung beeinträchtigten Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.

4.8. Bei Pflichtverletzungen des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, können wir unter Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften von dem Vertrag zurücktreten – unbeschadet weiterer Schadensersatzansprüche. Im Falle des Rücktritts ist der Besteller zur Herausgabe sowie zur Abtretung von Herausgabeansprüchen verpflichtet. Zum Zwecke der Rücknahme der Vorbehaltsware sind wir berechtigt, den Betrieb des Bestellers zu betreten. Im Falle der Vermischung und Vermengung ist der Besteller verpflichtet, uns die Wegnahme in demselben Umfang zu gestatten, der dem uns zustehenden Miteigentumsanteil gemäß vorstehender Ziffer 4.2., höchstens jedoch in Höhe der uns zustehenden Forderungen entspricht. Der Besteller überträgt uns bereits jetzt die ihm hieraus zustehenden Eigentumsrechte. Gleiches gilt, wenn andere Umstände eintreten, die auf eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Bestellers schließen lassen und unseren Zahlungsanspruch ernsthaft gefährden.

5. Sach- und Rechtsmängel
5.1.
 Mängelrügen sind in jedem Fall nach Vermischung, Vermengung, Verbindung oder Be- oder Verarbeitung bzw. nach Verbrauch ausgeschlossen, soweit der Mangel bei der Prüfung im Zustand der Anlieferung feststellbar war.

5.2. Der Besteller hat die Ware unverzüglich nach deren Eingang, solange sie sich im Zustand der Anlieferung befindet, oder bei Abholung eingehend zu prüfen und etwaige Mängelrügen unverzüglich, spätestens eine Woche nach Eingang des Liefergegenstandes schriftlich mitzuteilen. Die Mitteilungsfrist gilt nicht für verborgene Mängel. Mehr- und Mindergewichte/-lieferungen in handelsüblichen Grenzen oder aufgrund technisch unvermeidbarer Schwankungen berechtigen nicht zu Beanstandungen und Preiskürzungen.

5.3. Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten, sofern es sich um neu hergestellte Sachen oder Werkleistungen handelt. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gem. § 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 479 Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) und § 634 a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt. Bei Lieferung gebrauchter Waren sind - vorbehaltlich gesetzlicher Vorschriften und anderweitiger Vereinbarungen - jegliche Sachmängelansprüche ausgeschlossen. Die verkürzte Verjährung und der Ausschluss der Haftung gelten nicht in Fällen der vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei einer einschlägigen Garantie über die Beschaffenheit oder bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz. Die gesetzlichen Regelungen über Ablauf, Hemmung und Neubeginn der Verjährungsfristen bleiben unberührt.

5.4. Bei Sachmängeln ist uns zunächst Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren, indem wir nach unserer Wahl - vorbehaltlich § 478 BGB - entweder den Mangel beseitigen oder eine mangelfreie Sache liefern. Im letzten Fall ist der Besteller verpflichtet, die mangelhafte Sache auf unser Verlangen hin nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugewähren. Schlägt die Nacherfüllung fehl oder verweigern wir endgültig und ernsthaft die Nacherfüllung oder können wir gem. § 439 Abs. 3 BGB die Nacherfüllung verweigern oder ist dem Besteller die Nacherfüllung unzumutbar oder liegt ein Fall des § 323 Abs. 2 BGB vor, kann der Besteller - unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gem. Ziffer 6 - vom Vertrag zurücktreten oder die Gegenleistung mindern.

5.5. Mängelansprüche bestehen vorbehaltlich § 478 BGB nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung bzw. Lagerung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Arbeiten oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.

5.6. Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen uns gem. § 478 BGB (Rückgriff des Unternehmers) bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruchs des Bestellers gegen uns gem. § 478 Abs. 2 BGB gilt nachstehende Ziffer 5.7 entsprechend.

5.7. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

5.8. Beanstandungen von Teillieferungen berechtigen nicht zur Ablehnung der Restlieferungen, es sei denn, dass der Besteller für die letzteren wegen der Mängel der Teillieferungen kein Interesse hat.

5.9. Wir übernehmen keine Haftung für Mängelansprüche, dass der Liefergegenstand außerhalb des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland Vorschriften entspricht, die über die deutschen Vorschriften hinausgehen.

5.10. Bei Vorliegen von Rechtsmängeln gelten die Bestimmungen in Ziffern 5.1 bis 5.9 entsprechend.

6. Ansprüche des Bestellers bei Verzögerung der Lieferung, Unmöglichkeit und sonstigen Pflichtverletzungen sowie Haftungsbeschränkung
6.1.
 Jegliche Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen Verzögerung der Lieferung, wegen Unmöglichkeit der Lieferung oder aufgrund sonstiger Rechtsgründe, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung sind, soweit sich nicht aus den Ziffern 6.2 bis 6.6 etwas anderes ergibt, ausgeschlossen. Dies gilt auch für Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers.

6.2. Vorstehender Haftungsausschluss gilt nicht

a) in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit,

b) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines unserer gesetzlichen Vertreters oder eines unserer Erfüllungsgehilfen beruht,

c) nach dem Produkthaftungsgesetz,

d) nach sonstigen zwingenden gesetzlichen Vorschriften oder

e) wegen der von uns zu vertretenden Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.

Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Besteller regelmäßig vertrauen darf.

Die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden ist bei Zulässigkeit einer Haftungsbeschränkung auf den 7-fachen Nettopreis des einzelnen Vertragsgegenstandes beschränkt, aus dessen Lieferung oder Nichtlieferung die Ansprüche des Bestellers resultieren.
Eine Änderung der gesetzlichen Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

6.3. Soweit dem Besteller Schadens- oder Aufwendungsersatzansprüche infolge von Mängeln nach den obigen Ziffern 6.1 und 6.2 zustehen, verjähren diese mit Ablauf der für Sachmängel­ansprüche geltenden Verjährungsfristen gemäß vorstehender Ziffer 5.3. Bei Schadensersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.

6.4. Vorstehende Haftungsausschlüsse bzw. -beschränkungen gelten nicht, soweit eine strengere Haftung vertraglich bestimmt ist oder eine strengere Haftung aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, entnommen werden kann.

6.5. Schadensersatz statt der Leistung kann der Besteller dann nicht verlangen, wenn die Pflichtverletzung unsererseits unerheblich ist.

6.6. Unbeschadet vorstehender Beschränkungen bleibt ein etwaiges gesetzlich bestehendes Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag hiervon unberührt. Bei Pflichtverletzungen, die nicht in einem Mangel der Ware bestehen, ist jedoch erforderlich, dass wir diese Pflichtverletzung zu vertreten haben.

7. Datenschutz
7.1.
 Wir dürfen die die jeweiligen zwischen uns und dem Besteller abgeschlossenen Verträge betreffenden Daten verarbeiten und speichern, soweit dies für die Ausführung und Abwicklung des jeweiligen Vertrages erforderlich ist und solange wir zur Aufbewahrung dieser Daten aufgrund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind.

7.2. Wir behalten uns vor, persönliche Daten des Bestellers an Auskunfteien zu übermitteln, soweit dies zum Zweck einer Kreditprüfung erforderlich ist, vorausgesetzt, der Kunde erklärt sich hiermit im Einzelfall ausdrücklich einverstanden. Wir werden auch sonst personenbezogene Kundendaten nicht ohne das ausdrücklich erklärte Einverständnis des Kunden an Dritte weiterleiten, ausgenommen, soweit wir gesetzlich zur Herausgabe verpflichtet sind.

7.3. Die Erhebung, Übermittlung oder sonstige Verarbeitung von personenbezogenen Daten des Bestellers zu anderen als den in dieser Ziffer 7 genannten Zwecken ist uns nicht gestattet. 

7.4. Die Einwilligung in den Datenschutz ist freiwillig und kann jederzeit widerrufen werden.



Stand: 03.04.2018